Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 230
§ 230 – Hemmung der Verjährung
(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. (2) Die Verjährungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Verjährung eines Anspruchs wird gestoppt, wenn höhere Gewalt vorliegt.
- Diese Hemmung gilt für die letzten sechs Monate der Verjährungsfrist.
- Die Verjährungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist noch nicht beendet ist.
- § 171 Absatz 14 findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung.
- Ansprüche können also länger geltend gemacht werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.